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E-Rechnung · Deutschland

E-Rechnung-Pflicht für Kleinunternehmer: was jetzt gilt

Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen empfangen können – auch Kleinunternehmer. Ausstellen müssen Betriebe mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz ab dem 1. Januar 2027, alle übrigen ab dem 1. Januar 2028. Kleinunternehmer nach § 19 UStG dürfen nach aktuellem Stand weiterhin normale Rechnungen schreiben.

Das Wichtigste in Kürze

Die E-Rechnungspflicht hat zwei Seiten: Empfangen und Ausstellen. Beim Empfangen gibt es keine Ausnahme und keine Schonfrist mehr. Beim Ausstellen gelten gestaffelte Übergangsfristen und einige feste Ausnahmen.

Für kleine Betriebe heißt das: Sie brauchen heute schon einen Weg, strukturierte Rechnungen anzunehmen, zu lesen und aufzubewahren. Ob und wann Sie selbst E-Rechnungen schreiben müssen, hängt von Ihrem Umsatz, Ihrer Kundschaft und davon ab, ob Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen.

  • Empfangen: seit 1. Januar 2025 Pflicht für alle Unternehmen, auch für Kleinunternehmer.
  • Ausstellen: ab 1. Januar 2027 Pflicht bei mehr als 800.000 Euro Umsatz im Vorjahr, ab 1. Januar 2028 für alle übrigen Unternehmen.
  • Kleinunternehmer dürfen nach § 34a UStDV weiterhin sonstige Rechnungen ausstellen, also etwa eine normale PDF oder Papier.
  • Rechnungen an Privatkunden sind von der Pflicht nicht betroffen.
  • Eine einfache PDF-Datei ist keine E-Rechnung, sondern eine sonstige Rechnung.

Der Zeitplan: 2025, 2027 und 2028

Die Regeln stehen in § 14 UStG, geändert durch das Wachstumschancengesetz. Das Bundesfinanzministerium hat sie in einem Schreiben vom 15. Oktober 2024 erläutert. Die Pflicht betrifft Rechnungen zwischen Unternehmen im Inland (B2B).

Entscheidend für die Frage, ab wann Sie ausstellen müssen, ist Ihr Umsatz im jeweiligen Vorjahr. Für die Stufe 2027 zählt also der Umsatz des Jahres 2026.

Entscheidungstabelle
E-Rechnungspflicht im inländischen B2B-Geschäft nach § 14 UStG

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E-Rechnungspflicht im inländischen B2B-Geschäft nach § 14 UStG
Ab wannWerWas gilt
01.01.2025Alle Unternehmen, auch KleinunternehmerPflicht, E-Rechnungen empfangen zu können
01.01.2025 bis 31.12.2026Alle UnternehmenAusstellen von Papier- oder sonstigen elektronischen Rechnungen (z. B. PDF) weiter erlaubt, wenn der Empfänger zustimmt
01.01.2027Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro VorjahresumsatzPflicht, E-Rechnungen auszustellen
01.01.2027 bis 31.12.2027Unternehmen mit höchstens 800.000 Euro VorjahresumsatzSonstige Rechnungen mit Zustimmung des Empfängers weiter erlaubt
01.01.2028Alle Unternehmen im inländischen B2B-GeschäftPflicht, E-Rechnungen auszustellen
ohne BefristungKleinunternehmer nach § 19 UStGSonstige Rechnung bleibt nach § 34a UStDV zulässig

Empfangen: seit 2025 Pflicht für jeden Betrieb

Die Empfangspflicht gilt seit dem 1. Januar 2025 ohne Ausnahme. Das hat das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben vom 15. Oktober 2024 klargestellt, und Kammern wie die IHK bestätigen es. Auch wer selbst nie eine E-Rechnung schreiben muss, muss eine annehmen können.

Ein Beispiel: Eine Grafikdesignerin arbeitet als Kleinunternehmerin. Ihr Druckdienstleister stellt 2027 auf E-Rechnungen um und schickt ihr eine XML-Datei. Diese Rechnung muss sie annehmen, lesen und ordnungsgemäß aufbewahren können. Die Kleinunternehmerregelung ändert daran nichts.

Als Empfangsweg reicht ein E-Mail-Postfach. Das BMF-Schreiben nennt E-Mail, elektronische Schnittstellen und Download-Portale als zulässige Übermittlungswege. Sie brauchen also kein spezielles Netzwerk und keinen bestimmten Anbieter.

Das eigentliche Problem ist nicht der Empfang, sondern das Lesen. Eine XRechnung ist reines XML ohne sichtbare Ansicht. Wer die Datei mit einem Doppelklick öffnet, sieht Code statt einer Rechnung. Sie brauchen deshalb ein Programm, das die Daten lesbar darstellt, zum Beispiel Ihr Buchhaltungsprogramm oder einen Viewer.

Kleinunternehmer: Ausstellen bleibt nach aktuellem Stand freiwillig

Für Kleinunternehmer nach § 19 UStG gibt es beim Ausstellen eine eigene Regel. Nach § 34a UStDV darf ihre Rechnung immer als sonstige Rechnung ausgestellt werden. Das ist ausdrücklich eine Abweichung von der allgemeinen E-Rechnungspflicht in § 14 UStG. Ein Enddatum enthält der Verordnungstext nicht.

Praktisch heißt das: Als Kleinunternehmer dürfen Sie auch 2027 und 2028 weiter Rechnungen als PDF oder auf Papier schreiben.

Sie dürfen trotzdem freiwillig E-Rechnungen ausstellen. Das kann sinnvoll sein, wenn große Geschäftskunden ihre Eingangsrechnungen automatisch verarbeiten und strukturierte Daten bevorzugen. Ein Auftraggeber kann Sie darum bitten, auch wenn das Gesetz es nicht verlangt.

Was eine normale PDF-Rechnung jetzt noch ist

Nach der neuen Definition in § 14 UStG ist eine E-Rechnung eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das eine automatische Verarbeitung ermöglicht. Eine einfache PDF-Datei erfüllt das nicht. Sie gilt als sonstige Rechnung, genauso wie eine Papierrechnung.

Eine sonstige Rechnung ist nur noch in bestimmten Fällen zulässig: in den Übergangszeiträumen bis Ende 2026 beziehungsweise Ende 2027 mit Zustimmung des Empfängers, bei Kleinunternehmern und bei den gesetzlichen Ausnahmen. Nach den Zusammenfassungen eines zweiten BMF-Schreibens vom Oktober 2025 erfüllt eine einfache PDF per E-Mail die Anforderungen an eine E-Rechnung ausdrücklich nicht.

Wichtig ist der Unterschied zu ZUGFeRD. Eine ZUGFeRD-Datei sieht aus wie eine normale PDF, enthält aber zusätzlich eingebettete XML-Daten. In einem passenden Profil gilt sie als E-Rechnung. Wie sich XRechnung und ZUGFeRD unterscheiden und welches Format zu Ihnen passt, erklären wir in unserem eigenen Leitfaden zu diesen beiden Formaten.

Was steht auf dem Spiel? Fachleute weisen darauf hin, dass eine Rechnung im falschen Format nach Ablauf der Übergangsfristen die formalen Anforderungen verfehlen kann. Für den Empfänger kann dadurch der Vorsteuerabzug gefährdet sein. Ob und wie das Finanzamt darüber hinaus Sanktionen verhängt, sollten Sie im Einzelfall mit Ihrem Steuerberater klären.

Ausnahmen beim Ausstellen

Neben der Kleinunternehmerregelung nennt das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 weitere Fälle, in denen keine E-Rechnung ausgestellt werden muss. Die Empfangspflicht bleibt davon unberührt.

Ein Beispiel: Eine Bäckerei beliefert ein Café und berechnet monatlich über 250 Euro. Diese Rechnung fällt ab der jeweiligen Stufe unter die Pflicht. Kauft das Café dagegen spontan ein paar Brote für 40 Euro, ist das eine Kleinbetragsrechnung und von der Pflicht ausgenommen. Brötchen für Laufkundschaft sind ohnehin B2C.

  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto nach § 33 UStDV.
  • Fahrausweise nach § 34 UStDV, etwa Bahn- oder Bustickets.
  • Rechnungen über bestimmte steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG, zum Beispiel Finanzdienstleistungen, Leistungen im Gesundheitswesen oder Versicherungen.
  • Rechnungen an Privatkunden (B2C): Die Pflicht gilt nur für Geschäfte zwischen Unternehmen im Inland.

Was Sie jetzt tun sollten: fünf Schritte

Schritt 1: Empfang einrichten. Legen Sie eine feste E-Mail-Adresse für Rechnungen an und teilen Sie sie allen Lieferanten mit. Prüfen Sie, ob Ihr Buchhaltungsprogramm XRechnung und ZUGFeRD anzeigen kann. Wenn nicht, brauchen Sie einen Viewer oder ein Update.

Schritt 2: Ihre Stufe bestimmen. Klären Sie, ob Sie Kleinunternehmer sind, ob Ihr Umsatz 2026 über 800.000 Euro liegt und welcher Anteil Ihrer Rechnungen an Unternehmen geht. Ein Online-Shop mit fast nur Privatkunden ist anders betroffen als ein Handwerksbetrieb mit vielen Geschäftskunden.

Schritt 3: Software prüfen. Fragen Sie Ihren Softwareanbieter, ob Ihr Programm E-Rechnungen in einem Format nach der europäischen Norm EN 16931 erzeugen kann, also etwa XRechnung oder ZUGFeRD. Wer Rechnungen heute in Word oder Excel schreibt, muss früher oder später umsteigen, sofern er kein Kleinunternehmer ist.

Schritt 4: Archivierung klären. Speichern Sie empfangene E-Rechnungen so, wie sie ankommen, also die XML-Datei oder die ZUGFeRD-PDF mit eingebetteten Daten, nicht nur einen Ausdruck. Wie lange und in welcher Form Sie aufbewahren müssen, richtet sich nach den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen und den GoBD. Die genaue Frist für Ihre Belege bestätigt Ihnen Ihr Steuerberater.

Schritt 5: Mit dem Steuerberater abstimmen. Besprechen Sie, wie E-Rechnungen künftig zu ihm gelangen, ob Ihre Kanzlei eine bestimmte Software nutzt und ab wann Sie selbst umstellen. Fragen Sie auch, ob Ihre Kunden einer PDF-Rechnung in der Übergangszeit zugestimmt haben.

Wenn Sie viele Rechnungen per Hand abtippen oder weiterleiten, lohnt sich ein automatisierter Ablauf vom Postfach bis zur Buchhaltung. Solche Abläufe baut zum Beispiel Synelo als Projekt. Die steuerliche Bewertung bleibt bei Ihrem Steuerberater.

Dieser Leitfaden ist eine allgemeine Information mit Stand Oktober 2026 und keine Rechts- oder Steuerberatung – klären Sie Ihren konkreten Fall mit Ihrem Steuerberater oder Ihrem Finanzamt.

Häufige Fragen

Muss ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen schreiben?

Nein, nach aktuellem Stand nicht. § 34a UStDV erlaubt Kleinunternehmern nach § 19 UStG, ihre Rechnungen immer als sonstige Rechnung auszustellen, etwa als PDF oder auf Papier. Ein Enddatum nennt die Verordnung nicht. Empfangen müssen Sie E-Rechnungen trotzdem können.

Ab wann muss ich selbst E-Rechnungen ausstellen, nicht nur empfangen?

Das hängt von Ihrem Vorjahresumsatz ab. Lag er 2026 über 800.000 Euro, gilt die Pflicht ab dem 1. Januar 2027. Alle übrigen Unternehmen müssen ab dem 1. Januar 2028 E-Rechnungen ausstellen, ausgenommen Kleinunternehmer und die gesetzlichen Ausnahmen.

Ist eine normale PDF-Rechnung per E-Mail noch erlaubt?

Als E-Rechnung gilt sie nicht, sie ist eine sonstige Rechnung. Bis Ende 2026 ist sie mit Zustimmung des Empfängers weiter zulässig, für Unternehmen bis 800.000 Euro Vorjahresumsatz bis Ende 2027. Kleinunternehmer dürfen sie nach aktuellem Stand dauerhaft nutzen.

Reicht ein normales E-Mail-Postfach zum Empfang von E-Rechnungen?

Ja, als Empfangsweg reicht E-Mail. Das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 nennt E-Mail ausdrücklich als zulässigen Übermittlungsweg, neben Schnittstellen und Download-Portalen. Sie brauchen aber zusätzlich ein Programm, das die strukturierten Daten lesbar darstellt und eine ordnungsgemäße Aufbewahrung ermöglicht.

Gilt die Pflicht auch für Rechnungen an Privatkunden (B2C)?

Nein. Die E-Rechnungspflicht betrifft nur Rechnungen zwischen Unternehmen im Inland. Ein Café, ein Friseursalon oder ein Online-Shop kann Privatkunden weiter Rechnungen wie bisher ausstellen. Rechnungen an Geschäftskunden fallen dagegen unter die Pflicht.

Was ändert sich für mich bei einem Umsatz knapp über oder unter 800.000 Euro?

Der Unterschied ist ein Jahr. Liegt Ihr Umsatz 2026 über 800.000 Euro, müssen Sie ab 2027 E-Rechnungen ausstellen. Bleiben Sie darunter, dürfen Sie 2027 mit Zustimmung des Kunden noch sonstige Rechnungen schreiben und müssen ab 2028 umstellen. Wer knapp an der Grenze liegt, sollte vorsorglich für 2027 planen.

Brauche ich spezielle Software, oder reicht mein bestehendes Buchhaltungsprogramm?

Oft reicht ein aktuelles Buchhaltungs- oder Rechnungsprogramm, wenn es E-Rechnungen nach der Norm EN 16931 lesen und erzeugen kann. Fragen Sie Ihren Anbieter, ob XRechnung und ZUGFeRD unterstützt werden. Für Word- oder Excel-Rechnungen ist dagegen eine Umstellung nötig, sobald Sie ausstellen müssen.

Wie lange muss ich E-Rechnungen aufbewahren?

E-Rechnungen unterliegen den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen und den GoBD wie andere Buchungsbelege. Bewahren Sie die Datei im empfangenen Format auf, nicht nur einen Ausdruck. Die konkrete Frist für Ihre Unterlagen sollten Sie mit Ihrem Steuerberater abstimmen.

Checkliste

  • Eigene E-Mail-Adresse für Eingangsrechnungen anlegen und allen Lieferanten mitteilen.
  • Prüfen, ob Ihr Buchhaltungsprogramm XRechnung und ZUGFeRD lesbar anzeigen kann.
  • Klären, ob Sie Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind und es voraussichtlich bleiben.
  • Umsatz 2026 gegen die Grenze von 800.000 Euro prüfen und Ihre Stufe 2027 oder 2028 notieren.
  • Liste der Geschäftskunden erstellen und deren Zustimmung zu PDF-Rechnungen in der Übergangszeit dokumentieren.
  • Beim Softwareanbieter nachfragen, ob Ihr Programm E-Rechnungen nach EN 16931 erzeugen kann.
  • Empfangene E-Rechnungen im Originalformat speichern, nicht nur ausgedruckt.
  • Mit dem Steuerberater Übergabeweg, Aufbewahrung und Umstellungsdatum festlegen.

Hinweis. Dieser Leitfaden dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Prüfen Sie für Ihren konkreten Fall die offiziellen Quellen.

Offizielle Quellen

  1. BMF-Schreiben vom 15.10.2024 zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung (über IHK)
  2. § 34a UStDV – Rechnungen von Kleinunternehmern (gesetze-im-internet.de)
  3. IHK Region Stuttgart: E-Rechnungen
  4. ETL: Zeitplan zur E-Rechnung

Eingangsrechnungen ohne Abtippen

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