Barrierefreiheit · Deutschland
Barrierefreiheit Website Gesetz 2025: BFSG-Pflichten
Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) mit seiner Verordnung (BFSGV). Wer Verbrauchern online Waren oder Dienstleistungen verkauft und kein Kleinstunternehmen ist, muss seinen Onlineshop barrierefrei gestalten und eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen. Reine Unternehmens-Websites ohne Verkauf und reine B2B-Angebote fallen in der Regel nicht darunter.
Was das BFSG ist und woher es kommt
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt den European Accessibility Act um, also die EU-Richtlinie 2019/882. Die Details regelt die Verordnung zum BFSG, kurz BFSGV. Beide gelten seit dem 28. Juni 2025.
Das Ziel: Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen und alle, die zum Beispiel einen Screenreader oder nur die Tastatur nutzen, sollen online einkaufen, buchen und bezahlen können. Das Gesetz betrifft nicht jede Website, sondern bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die sich an Verbraucher richten.
Für die meisten kleinen Unternehmen lautet die eigentliche Frage deshalb: Ist meine Website eine solche Dienstleistung, und wenn ja, was muss ich ändern?
BFSG Website Pflicht: wen das Gesetz trifft
Die Richtlinie arbeitet mit einer abschließenden Liste. Steht Ihr Angebot darauf und richtet es sich an Verbraucher, gilt die Pflicht. Laut der Liste der Richtlinie gehören dazu:
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr: jeder Onlineshop und jede App, über die Verbraucher Waren oder Dienstleistungen kaufen, samt Warenkorb, Kasse und Bezahlung.
- Bankdienstleistungen für Verbraucher, etwa Onlinebanking-Portale und Apps.
- E-Books und die dafür bestimmte Software.
- Elektronische Kommunikationsdienste für Verbraucher, zum Beispiel Messenger oder Internettelefonie.
- Dienste, die Zugang zu audiovisuellen Medien bieten.
- Personenbeförderung per Flugzeug, Bus, Bahn und Schiff, einschließlich Online-Ticketverkauf.
- Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten, Fahrkartenautomaten und Bezahlterminals.
Kleinstunternehmen, B2B und reine Info-Websites
Kleinstunternehmen-Ausnahme. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind von den Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als 10 Beschäftigte hat und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Ein Onlineshop mit 6 Mitarbeitern und 1,5 Millionen Euro Umsatz ist also ausgenommen, einer mit 12 Mitarbeitern nicht, auch wenn der Umsatz klein ist.
Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer zusätzlich Produkte in Verkehr bringt, etwa eigene Hardware oder Software, muss die Anforderungen an Produkte nach überwiegender Lesart weiterhin erfüllen, mit erleichterten Dokumentationspflichten.
Reine Info-Websites. Die Website eines Handwerksbetriebs, eines Steuerbüros oder einer Agentur, die Leistungen beschreibt und ein Kontaktformular hat, ist keine der aufgezählten Dienstleistungen. Sie fällt in der Regel nicht unter das BFSG. Barrierefreiheit lohnt sich trotzdem, für Kunden wie für Suchmaschinen.
Reine B2B-Angebote. Die Richtlinie richtet sich an Verbraucherdienstleistungen. Praxisleitfäden gehen deshalb meist davon aus, dass Werkzeuge, die nur von Mitarbeitern anderer Firmen genutzt werden, nicht erfasst sind. Eine ausdrückliche, allgemeine B2B-Ausnahme enthält der Text aber nicht. Können sich auch Verbraucher registrieren und bezahlen, ist dieser Kaufprozess wahrscheinlich betroffen. Im Zweifel lassen Sie Ihren Fall rechtlich prüfen.
Fristen im Überblick
Das BFSG ist keine Zukunftsfrist mehr. Es gilt seit über einem Jahr. Die einzige Übergangsregel, die für die meisten Anbieter zählt, betrifft bestehende Verträge.
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| Datum | Was gilt | Bedeutung für Sie |
|---|---|---|
| 28.06.2022 | Frist für die Mitgliedstaaten, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen | In Deutschland geschieht das durch BFSG und BFSGV |
| 28.06.2025 | BFSG und BFSGV gelten | Neue Verbraucherdienstleistungen im Anwendungsbereich müssen barrierefrei sein |
| 28.06.2030 | Ende der Übergangszeit für Dienstleistungsverträge, die vor dem 28.06.2025 geschlossen wurden | Solche Altverträge dürfen längstens bis dahin unverändert weiterlaufen |
Was „barrierefrei“ konkret bedeutet
Technischer Maßstab ist die europäische Norm EN 301 549, die für Websites und Apps üblicherweise auf die WCAG 2.1 auf Stufe AA abgebildet wird. Die formelle Veröffentlichung der harmonisierten Norm im EU-Amtsblatt hat sich Berichten zufolge verzögert. Prüfen Sie daher den aktuellen Stand, aber WCAG 2.1 AA ist der Maßstab, mit dem Prüfer in der Praxis arbeiten.
Entscheidend ist der Weg, über den Kunden die Dienstleistung nutzen. Bei einem Onlineshop sind das Produktseiten, Suche und Filter, Warenkorb, Kasse, Bezahlung, Kundenkonto und die Bestellbestätigung. Eine schöne, aber nicht bedienbare Kasse ist ein größeres Risiko als ein unvollkommener Blogartikel.
Barrierefreiheitserklärung. Das BFSG verlangt, dass Sie eine Erklärung veröffentlichen, wie Ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Sinnvoll ist ein eigener, gut auffindbarer Link, etwa im Footer neben Impressum und Datenschutz.
Kontrolle. Zuständig sind die Marktüberwachungsbehörden der Länder. Sie können verlangen, dass Mängel behoben werden, eine nicht konforme Dienstleistung einschränken oder untersagen und Bußgelder verhängen. Zur Höhe der Bußgelder machen Quellen widersprüchliche Angaben, deshalb nennen wir hier keine Zahl. Maßgeblich ist der Gesetzestext.
Schnelltest in 10 Minuten
Die häufigsten Probleme finden Sie ohne Spezialsoftware. Öffnen Sie Ihren Shop am Laptop, legen Sie ein Produkt in den Warenkorb und gehen Sie bis zur Zahlungsseite. Dann prüfen Sie diese sechs Punkte.
- Tastaturbedienung: Maus beiseitelegen und mit der Tab-Taste durch die Seite gehen. Erreichen Sie alle Links, Schaltflächen und Formularfelder in sinnvoller Reihenfolge? Sehen Sie immer, wo der Fokus gerade steht? Lassen sich Pop-ups und Menüs ohne Maus schließen?
- Kontrast: Achten Sie auf hellgraue Schrift auf Weiß, Text über Bildern und blasse Buttons. Wenn Sie die Augen zusammenkneifen müssen, können viele Nutzer es nicht lesen. Ein kostenloser Kontrastrechner zeigt, ob eine Farbkombination WCAG 2.1 AA erfüllt.
- Alternativtexte: Produktfotos, Icons und Logos mit Bedeutung brauchen eine kurze Textbeschreibung. Ein Foto eines blauen Leinenhemds sollte genau das sagen, nicht „IMG_2034“.
- Formularbeschriftungen: Jedes Feld in Kasse und Login braucht ein sichtbares Label, nicht nur einen Platzhaltertext, der beim Tippen verschwindet. Fehlermeldungen sollten sagen, was falsch ist und wie man es korrigiert.
- Zoom auf 200 %: Mit Strg und + den Browser auf 200 % vergrößern. Der Text muss lesbar bleiben, nichts darf sich überlappen, und Sie sollten nicht seitlich scrollen müssen, um eine Zeile zu lesen.
- Untertitel: Videos, die Produkt oder Leistung erklären, brauchen Untertitel. Reine Audioinhalte brauchen ein Transkript.
Was Onlineshops jetzt tun sollten
Schritt 1: Betroffenheit klären. Notieren Sie, was Verbraucher auf Ihrer Website tun können: kaufen, buchen, bezahlen, ein Konto anlegen. Gleichen Sie das mit der Liste oben ab. Halten Sie Beschäftigtenzahl, Umsatz und Bilanzsumme fest, damit Sie die Kleinstunternehmen-Ausnahme belegen können.
Schritt 2: Kundenweg aufzeichnen. Welche Seiten und E-Mails braucht ein Kunde vom Produkt bis zur Bestellbestätigung? Dort fangen Sie an.
Schritt 3: Testen. Machen Sie den 10-Minuten-Schnelltest, dann einen automatischen Scan. Bei einem Shop mit nennenswertem Umsatz lohnt sich eine manuelle Prüfung des Kaufprozesses nach WCAG 2.1 AA.
Schritt 4: Nach Wirkung beheben. Zuerst Kasse, Bezahlung und Login, dann Produktseiten und Suche, dann Inhaltsseiten. Prüfen Sie Theme, Plugins und Zahlungsanbieter: Viele Fehler stecken in Fremdkomponenten. Fragen Sie den Anbieter nach einer barrierefreien Version.
Schritt 5: Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen und intern festhalten, was getestet, was behoben und was noch offen ist.
Schritt 6: Dranbleiben. Jeder Relaunch, jedes neue Plugin und jede Kampagnenseite bekommt einen kurzen Barrierefreiheits-Check. Ein unbedachtes Update kann viel Arbeit zunichtemachen.
Dies ist eine allgemeine Information mit Stand Oktober 2026 und keine Rechtsberatung. Klären Sie Ihren Einzelfall mit Ihrer Anwältin, Ihrem Anwalt oder der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
Häufige Fragen
Gilt das BFSG für meinen kleinen Onlineshop mit 6 Mitarbeitern?
Das hängt auch vom Umsatz ab. Haben Sie weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme, sind Sie ein Kleinstunternehmen und als Dienstleister ausgenommen. Liegt eine der beiden Zahlen darüber, gilt die Pflicht für Ihren Verbraucher-Shop.
Ich habe 9 Mitarbeiter und 1,8 Millionen Euro Umsatz. Bin ich von allem befreit?
Von den Anforderungen an Dienstleistungen ja. Für Produkte, die Sie in Verkehr bringen, gilt die Ausnahme nicht, dort gibt es nur Erleichterungen bei der Dokumentation. Halten Sie Ihre Zahlen fest, damit Sie die Ausnahme bei Nachfrage belegen können.
Meine Website stellt nur meinen Betrieb vor und hat ein Kontaktformular. Bin ich betroffen?
In der Regel nicht. Eine reine Info-Website erbringt keine der aufgezählten Dienstleistungen. Kommt später eine Online-Buchung mit Bezahlung oder ein Shop dazu, sollten Sie die Frage neu prüfen.
Meine B2B-Software nutzen nur Mitarbeiter von Firmenkunden. Gilt das BFSG für die Abrechnungsseite?
Praxisleitfäden gehen meist davon aus, dass reine B2B-Werkzeuge nicht erfasst sind, eindeutig geregelt ist das aber nicht. Können auch Verbraucher abschließen und zahlen, ist dieser Weg wahrscheinlich betroffen. Lassen Sie Ihr konkretes Produkt rechtlich prüfen.
Muss die ganze Website barrierefrei sein oder nur der Shop-Teil?
Die Pflicht hängt an der Dienstleistung, also vor allem an den Seiten, über die Kunden suchen, kaufen und bezahlen. Der Weg von der Produktseite bis zur Bestellbestätigung sollte WCAG 2.1 AA erfüllen. Inhaltsseiten sind weniger kritisch, führen aber oft zum Shop hin.
Brauche ich eine Barrierefreiheitserklärung, und wo veröffentliche ich sie?
Ja, das BFSG verlangt eine veröffentlichte Erklärung, wenn Ihre Dienstleistung unter das Gesetz fällt. Am besten verlinken Sie sie dauerhaft sichtbar, etwa im Footer. Sie sollte beschreiben, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt.
Welchen Standard muss ich erfüllen: WCAG 2.1 AA, 2.2 oder EN 301 549?
Bezugspunkt ist die Norm EN 301 549, die für Webinhalte üblicherweise auf WCAG 2.1 AA abgebildet wird. WCAG 2.1 AA ist damit die praktische Untergrenze. Viele Teams arbeiten zusätzlich mit WCAG 2.2, das auf 2.1 aufbaut.
Wer kontrolliert das BFSG und was passiert, wenn ich es ignoriere?
Die Marktüberwachungsbehörden der Länder. Sie können die Behebung von Mängeln anordnen, eine nicht konforme Dienstleistung einschränken oder untersagen und Bußgelder verhängen. Die Höhe ergibt sich aus dem Gesetz.
Checkliste
- Auflisten, was Verbraucher auf Ihrer Website kaufen, buchen oder bezahlen können, und mit der Liste der Dienstleistungen abgleichen.
- Beschäftigtenzahl, Jahresumsatz und Bilanzsumme dokumentieren, um die Kleinstunternehmen-Ausnahme zu prüfen.
- Den Kaufprozess von der Produktseite bis zur Bestellbestätigung aufzeichnen.
- Den 10-Minuten-Schnelltest machen: Tastatur, Kontrast, Alternativtexte, Formular-Labels, 200 % Zoom, Untertitel.
- Einen automatischen Scan laufen lassen und Score sowie fehlgeschlagene Prüfungen notieren.
- Eine manuelle Prüfung von Kasse und Kundenkonto nach WCAG 2.1 AA beauftragen.
- Theme-, Plugin- und Zahlungsanbieter nach dem Stand ihrer Barrierefreiheit fragen.
- Eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen und im Footer verlinken.
- Bei jedem Relaunch und jeder neuen Landingpage einen Barrierefreiheits-Check einplanen.
Hinweis. Dieser Leitfaden dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Prüfen Sie für Ihren konkreten Fall die offiziellen Quellen.
Offizielle Quellen
Barrierefreier Shop ohne kompletten Relaunch
Synelo setzt Barrierefreiheit als klar umrissenes Projekt um: Wir prüfen Ihren Kaufprozess nach WCAG 2.1 AA, beheben Code und Komponenten und dokumentieren, was geändert wurde. Wir sind Entwickler, keine Kanzlei. Rechtliche Fragen zum Anwendungsbereich klären Sie bitte mit Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt.
